6.4. Mit der Einsprache wurde geltend gemacht, im Zuge der im Oktober 2017 vom KStA JP durchgeführten Revision der Geschäftsjahre 2013/2014 und 2015 habe der Revisor zu Unrecht sämtliche im Zusammenhang mit der Liegenschaft in Q. angefallenen Kosten als geldwerte Leistungen aufgerechnet und eine Überführung der Liegenschaft in das Privatvermögen vorgeschlagen. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin bezwecke unter anderem die Anlage in und die Verwaltung von Liegenschaften. Dieser Zweck werde schon lange mit der Liegenschaft an der X-Gasse 33 in R. verfolgt. Der Erwerb der Liegenschaft in Q. sei vom Gesellschaftszweck gedeckt und daher geschäftsmässig begründet. Die Rekurrentin/