5. Mit Rekurs und Beschwerde wurde ausdrücklich (Rekurs/Beschwerde, Ziff. II.1.1) auf die Anfechtung der Spesenaufrechnungen verzichtet. Sie sind daher nicht mehr Gegenstand des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens, so dass nachfolgend nicht weiter darauf einzugehen ist. 6. 6.1. 6.1.1. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin wurde am 24. September 2001 mit Sitz in R. in das Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin bezweckte B. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates ist E. mit Einzelunterschrift. Seine Ehefrau F. firmierte als Mitglied der Geschäftsleitung ebenfalls mit Einzelunterschrift.