Dennoch hat die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt. 4.3.2. Die vorliegende Verletzung ist aber nicht vergleichbar mit den Fällen, in welchen die Steuerpflichtigen vor der Vornahme einer reformatio in peius überhaupt nicht angehört werden. Von einer Rückweisung der Sache ist abzusehen, da die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit den Interessen der betroffenen Partei nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 132 V 387 Erw. 5.1; VGE vom 16. Juni 2010 [WBE.2009.245]). Es ist daher auf eine Rückweisung zu verzichten.