4.3. 4.3.1. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 stellte das KStA JP der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin zwar eine reformatio in peius in Aussicht. Diese bezog sich jedoch ausschliesslich auf die Spesen (Aufrechnung: CHF 42'798.00 [CHF 44'599.00 für Kundenbetreuung und Akquisition + CHF 6'772.00 für als Reisekosten verbuchte Spesen - CHF 8'573.000 Weiterverrechnung an die D. AG]), nicht jedoch auf die Nichtberücksichtigung des "anlässlich der Veranlagung fälschlicherweise berücksichtigte[n] Verlustvortrag[es]" von CHF 25'879.00. Im Ergebnis beruht die Erhöhung des steuerbaren Gewinnes zwar immer noch überwiegend auf der Spesenaufrechnung. - 10 -