3.3. 3.3.1. Bereits mit den Veranlagungsvorschlägen vom 12. Januar 2018 (vgl. auch E-Mail des Revisors KStA JP vom 12. Januar 2018) wurden die vorgesehenen Aufrechnungen begründet. Aus der Einsprache ergibt sich, dass die Veranlagungsvorschläge der Rekurrentin/Beschwerdeführerin vorlagen (S. 11, Ziff. 6). Aus diesen ist ohne Weiteres ersichtlich, welche Aufrechnungen unter welchem Rechtstitel vorgesehen waren. Die Veranlagungsverfügungen wurden den Veranlagungsvorschlägen entsprechend vorgenommen. Bereits damit lag eine genügende Begründung vor.