3. 3.1. Mit Rekurs/Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe sich im Veranlagungsverfahren nie mit den Vorbringen der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26. Februar 2018 auseinandergesetzt. Den Veranlagungsverfügungen sei auch keine Abweichungsbegründung beigelegt worden. Das KStA JP habe zudem in den Einspracheentscheiden lediglich ausgeführt, mangels ausreichender Mietzinserträge habe die Liegenschaft in Q. nicht der Gewinnerzielung gedient, dies obwohl in der Stellungnahme vom 26. Februar 2018 und in der Einsprache darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um eine langfristige Kapitalanlage handle.