2. Die Veranlagungsverfügungen, die Einspracheentscheide, der Rekurs und die Beschwerde in den Verfahren 3-RV.2020.94, 3-RV.2020.95 und 3-RV. 2020.96 basieren im Hauptpunkt auf dem gleichen, einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt. Die angefochtenen Einspracheentscheide und die Rechtsschriften im Rekurs- und Beschwerdeverfahren enthalten die gleichen Erwägungen. Es sind die gleichen Rechtsfragen zu entscheiden. Die Rechtsmittelverfahren umfassen die gleichen Beteiligten. Die Rekurs- und Beschwerdeverfahren 3-RV.2020.94, 3-RV.2020.95 und 3-RV.2020.96 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 bis 2015 und die direkten Bundessteuern 2013 bis 2015 werden daher vereinigt.