7. Die A. AG hat repliziert. Es wurde an den mit Rekurs und Beschwerde gemachten Ausführungen und den gestellten Anträgen festgehalten. -6- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 bis 2015. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 1.2. Die Beschwerde betrifft die direkten Bundessteuern 2013 bis 2015. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).