4. Die in der Steuerperiode 2015 verbuchten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft Q. im Umfang von insgesamt CHF 85'906 seien steuerlich vollumfänglich als geschäftsmässig begründeter Aufwand zu berücksichtigen und die Steuerperiode 2015 ohne steuerliche Aufrechnung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft Q. neu zu veranlagen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -5- 6. Das KStA beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde.