3. Die in der Steuerperiode 2014 verbuchten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft Q. im Umfang von insgesamt CHF 91'930 seien steuerlich vollumfänglich als geschäftsmässig begründeter Aufwand zu berücksichtigen und die Steuerperiode 2014 ohne steuerliche Aufrechnung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft Q. neu zu veranlagen.