8.2. Der Rekurrent hatte im ganzen Steuerjahr 2016 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz gemäss § 16 Abs. 1 StG in Q.. Somit bleibt kein Platz für diesen an die Aufenthaltsdauer anknüpfenden Tatbestand. 9. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. - 14 - 10. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 15 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.