8. 8.1. Der Rekurrent bringt pauschal vor, eventualiter sei § 16 Abs. 3 StG zu prüfen. Dieser besagt, dass einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton eine Person hat, wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, mit Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen oder ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält. Bei steuerrechtlichem Wohnsitz in einem anderen Kanton begründet der Aufenthalt keine Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit.