7. Infolge der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht ist die Verlegung des Lebensmittelpunktes des Rekurrenten nach S. klar zu verneinen. Zudem sprechen der fehlende Arbeitsort und die Grössenverhältnisse der Wohnungen in S. und Q. gegen die Verlegung des Lebensmittelpunktes nach S.. Hingegen sprechen die Anmeldung in S. mit den daran anknüpfenden administrativen Vorgängen (Arbeitslosentaggelder durch die Arbeitslosenkasse Schwyz und Schwyzer Kontrollschilder) nicht für S..