6.5. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass die Nebenkosten (Strom und Wasserverbrauch) in den von der Vorinstanz aufgeführten Vergleichsperioden ähnlich hoch ausgefallen sind. Er begründet dies pauschal mit der Bekämpfung des Schimmelbefalls, dem defekten Whirlpooldeckel und dem Unterhalt der Bepflanzung.