Per 1. Januar 2018 meldete sich der Rekurrent schliesslich wieder in Q. an. Während des gesamten Zeitraumes des behaupteten steuerrechtlichen Wohnsitzes in S. war der Rekurrent stellensuchend. Deshalb vermag das vom Rekurrenten vorgebrachte Gesamtbild, insbesondere die behauptete Erreichbarkeit des Arbeitsortes in Schwyz und der Grössenunterschied der beiden Wohnungen einen Lebensmittelpunkt nicht zu rechtfertigen. Mit anderen Worten spricht der Vergleich der beiden Wohnungen für einen Verbleib des Lebensmittelpunktes in Q..