müssen. Man müsse jedoch das Gesamtbild (ruhig, kein Verkehr, unverbaute Weitsicht, beste Anbindung, Arbeitsort Schwyz besser erreichbar) betrachten (Rekurs, S. 7). 6.4.2. Die Wohnverhältnisse sprechen eindeutig gegen die Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes nach S.. Da der Rekurrent ab November 2016 bis mindestens Dezember 2017 Arbeitslosentaggelder erhielt, kann der Rekurrent auch unter Berücksichtigung des von ihm behaupteten Gesamtbildes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich war der Rekurrent lediglich bis Ende Oktober 2016 bei der D. AG angestellt, wohingegen Mietbeginn der Wohnung in S. erst der 1. November 2016 war.