6.4. 6.4.1. In Q. wohnte der Rekurrent in einer Stockwerkeigentumswohnung in der X- Strasse 41. Gemäss Kaufvertrag verfügte diese über 5.5 Zimmer inkl. Sauna und Doppelabstellplatz. Die Wohnung in S. hingegen verfügte gemäss Mietvertrag über zwei Zimmer im Parterre und einen Pool. Der Mietzins betrug monatlich CHF 1'650.00 (inkl. Abstellplatz und pauschale Nebenkosten). Der Rekurrent bestreitet die Grössenverhältnisse nicht und räumt ein, er hätte aufgrund der Platzverhältnisse gar nicht in S. verbleiben dürfen, sondern hätte seinen Lebensmittelpunkt zurück nach Q. verlegen - 12 -