Im ganzen Zeitraum, in welchem der Rekurrent in S. angemeldet war, war der Rekurrent stellensuchend. Konkrete Bemühungen, eine Arbeitsstelle in der Nähe von S. zu finden, werden nicht geltend gemacht. Dass er den Arbeitsort in die Innerschweiz verschieben wollte, wird ebenfalls nicht durch äussere Anhaltspunkte gestützt. Soweit der Rekurrent also geltend macht, dass bei ledigen Personen der steuerrechtliche Wohnsitz am Arbeitsort anknüpfte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies spricht gegen die Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes nach S..