6.2.4. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent seinen Lebensmittelpunkt verschoben hat und sich im Raum S. aufgehalten hat. Das "Bewegungsprotokoll" mit Ergänzung bleibt eine unbewiesene Parteibehauptung, weshalb darauf nicht abzustellen ist.