Die (detaillierten) Bankauszüge sind generell geeignet, die objektiven, äusseren Lebensumstände des Rekurrenten aufzuzeigen bzw. seinen (hauptsächlichen) Aufenthaltsort zu belegen oder mindestens glaubhaft zu machen, da sie nur mit grossem Aufwand so "verändert" werden können, dass sich daraus ein anderer als der tatsächliche Lebensmittelpunkt ergibt (vgl. VGE vom 11. Dezember 2018 [WBE.2019.182]). Da die Bankauszüge vorliegend aber nicht eingereicht wurden, können die Steuerbehörden und das Spezialverwaltungsgericht die Angaben des Rekurrenten, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach S. verlegt, nicht überprüfen. Es liegt damit eine krasse Verletzung der Mitwirkungspflicht vor.