6.2.2. Wie erwähnt reichte der Rekurrent weder die Kreditkartenauszüge noch die Bankkontodetails ein. Er bemühte sich offenbar nicht hinreichend, diese erhältlich zu machen, oder wollte sie nicht auflegen. Die (detaillierten) Bankauszüge sind generell geeignet, die objektiven, äusseren Lebensumstände des Rekurrenten aufzuzeigen bzw. seinen (hauptsächlichen) Aufenthaltsort zu belegen oder mindestens glaubhaft zu machen, da sie nur mit grossem Aufwand so "verändert" werden können, dass sich daraus ein anderer als der tatsächliche Lebensmittelpunkt ergibt (vgl. VGE vom 11. Dezember 2018 [WBE.2019.182]).