6.2. 6.2.1. Der Rekurrent wurde mehrmals, sowohl im Veranlagungs- und Einspracheverfahren als auch im Rekursverfahren, aufgefordert, seine Kreditkartenund Bankkontoauszüge einzureichen. Er reichte sie jedoch nicht ein und führte aus, er habe sie nach der Prüfung nicht aufbewahrt, weil diese Abrechnungen nach 30 Tagen als genehmigt gelten würden. Das Eindringen in die Finanztransaktionen und persönlichen Ausgaben werde von ihm, als ehemaligem Banker, unter anderem aus persönlichen und privatrechtlichen Gründen abgelehnt. Er verweise auf das eingereichte "Bewegungsprotokoll" (Schreiben vom 29. April 2021).