77 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG [SR 837.0] und Art. 22 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SR 741.01]). Der steuerrechtliche Wohnsitz ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem zivilrechtlichen/niederlassungsrechtlichen Wohnsitz.