6. 6.1. Der Rekurrent meldete sich per 1. November 2016 in S. an. Die Abmeldung beim alten Wohnort bzw. die Anmeldung beim neuen Wohnort bildet jedoch nur ein nicht entscheidendes formelles Indiz für den Wechsel des Steuerwohnsitzes. Entsprechend kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, soweit er geltend macht, dass die Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz die Arbeitslosentaggelder ausbezahlt habe und er Schwyzer Kontrollschilder gelöst hatte. Diese Abläufe knüpfen am zivilrechtlichen Wohnsitz an, d.h. an den Ort, wo die Schriften hinterlegt sind (vgl. Art. 77 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG [