Eindruck einer uneingeschränkten Dauerbelegung der Liegenschaft in Q. hinweg zu täuschen vermögen. Da die Kreditkartenabrechnungen trotz Aufforderung nicht eingereicht worden seien, könne nicht auf einen der beiden Standorte als Lebensmittelpunkt geschlossen werden. Der Lebensmittelpunkt könne zudem auch nicht lediglich an rein wirtschaftlichen Faktoren wie der Stellensuche festgemacht werden. Im Jahr 2016 sei der Rekurrent ledig gewesen. Das Konkubinatsverhältnis mit seiner damaligen Partnerin (heutigen Ehefrau) dürfe jedoch bei der Frage nach dem Lebensmittelpunkt des Rekurrenten mitberücksichtigt werden.