Er habe in Schwyz eine neue Arbeitsstelle bei der D. AG angetreten. Dass die neue Stelle nicht von Dauer sein würde, sei nicht absehbar gewesen. Über ein Jahr habe er im Raum Innerschweiz und Zürich nach einer neuen Stelle gesucht. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz habe die Arbeitslosengelder bezahlt. Das hätte diese wohl nicht gemacht, wenn der Wohnort nicht im Kanton Schwyz gelegen hätte. Überdies habe der Rekurrent Schwyzer Kontrollschilder ersteigert. Die Eltern des Rekurrenten und die Eltern seiner Partnerin (heute Ehefrau) würden in U. bzw. Q. wohnen. Der Rekurrent und seine Partnerin hätten jedoch keine Freunde oder Bekannte im Raum Q..