2.2. Unbestrittenermassen war der Rekurrent per 31. Dezember 2015 noch in Q. steuerpflichtig. Per 31. Oktober 2016 meldete sich der Rekurrent von Q. nach S. ab. Am 1. Januar 2018 erfolgte die Anmeldung in Q., an derselben Adresse wie vor dem Wegzug. Die Steuerkommission Q. veranlagte in der Folge die primäre Steuerpflicht per 31. Dezember 2016. Diese Veranlagung wird bestritten und ist Gegenstand dieses Verfahrens, nicht jedoch die Feststellungsverfügung der Steuerkommission Q. vom 10. Oktober 2018 und das (sistierte) Einspracheverfahren.