2. 2.1. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent während des ganzen Jahres 2016 – und damit insbesondere auch am Stichtag 31. Dezember 2016 – in Q. Eigentümer zweier Liegenschaften war. Damit unterlag der Rekurrent im Jahr 2016 zufolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit in Q. mindestens für das Liegenschaftseinkommen und -vermögen der Steuerhoheit des Kantons Aargau. Damit war die Steuerkommission Q. befugt, den Rekurrenten in der Steuerperiode 2016 zu besteuern und direkt eine Veranlagungsverfügung – ohne vorgängige Feststellungsverfügung – zu erlassen.