11. Aufforderungsgemäss nahm A. mit Schreiben vom 29. April 2021 zum Schreiben des Spezialverwaltungsgerichts vom 25. März 2021 Stellung und legte weitere Belege auf. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).