II. Es wird beantragt die Steuerausscheidung gemäss der Veranlagung des Wohnsitzkantons Schwyz vorzunehmen. Das steuerbare Einkommen des Kantons Aargau sei auf CHF 6'411 festzusetzen und das steuerbare Vermögen im Kanton Aargau auf CHF 50'359." Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 9. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 10. A. liess eine Replik erstatten mit folgendem Eventualantrag: "Eventualiter wäre § 16 Abs. 3 StG zu prüfen. Die Veranlagungen des Kantons Schwyz können nachgereicht werden."