5. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 315'900.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 315'900.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 50'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 50'000.00) veranlagt. 6. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 24. Januar 2020 liess A. mit Schreiben vom 21. Februar 2020 Einsprache erheben. Er beantragte, dass die Steuerausscheidung gemäss der Veranlagung des Wohnsitzkantons Schwyz vorzunehmen sei. Das im Kanton Aargau steuerbare Einkommen sei auf CHF 6'411.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF 50'359.00 festzusetzen.