1. A. meldete sich per 31. Oktober 2016 von Q. nach S. ab. Per 1. Januar 2018 meldete er sich von S. wieder in Q. an. 2. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 stellte die Steuerkommission Q. die unbeschränkte Steuerpflicht von A. in Q. kraft persönlicher Zugehörigkeit im Steuerjahr 2016 fest. 3. Gegen die Feststellungsverfügung vom 10. Oktober 2018 liess A. Einsprache erheben (9. November 2018). 4. Mit Schreiben vom 28. August 2019 wurde das Einspracheverfahren gegen die Feststellungsverfügung sistiert. A. wurde aufgefordert, die Steuererklärung 2016 mit allen Beilagen einzureichen.