Daraus wurde der auf die Rekurrentin entfallende Gewinnanteil (vgl. Erw. 8.2.2.) ermittelt. Der Vertreter der Rekurrentin hat sich zu dieser Berechnung nicht geäussert und auch keine, eine Abweichung begründenden Beweismittel eingereicht. Die Überprüfung dieser Berechnung durch das Spezialverwaltungsgericht hat keine Fehler ergeben. Sie ist daher zu bestätigen. 9. Es ist unbestritten, dass der Liquidationsgewinn privilegiert nach § 45 Abs. 1 lit. f StG zu besteuern ist (separate Jahressteuer zum reduzierten Steuersatz). 10. Der Rekurs ist dementsprechend abzuweisen.