Die vom Vertreter der Rekurrentin dagegen vorgebrachten Einwendungen (Rekurs, Ziff. 4 b, S. 8, Replik, Ziff. 4, S. 3) wurden lediglich pauschal und unbelegt erhoben. Sie sind damit nicht geeignet, ein anderes Resultat herbeizuführen. 8.2.5. Die Berechnung des Liquidationsgewinnes wurde von der Vorinstanz gemäss Fragebogen Kapitalgewinne vom 27. November 2019 wie folgt vorgenommen: