8.1.3. Es ist im Verfahren der Rekurrentin unbestritten, dass diese die faktische Nutzniessung innehatte. Dementsprechend waren ihr die mit der Nutzniessung belasteten Vermögenswerte und die Erträge daraus zuzurechnen. Fest steht damit, dass die weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht von Abschreibungen profitiert haben. Dementsprechend sind der Rekurrentin die wiedereingebrachten Abschreibungen, da diese – gleich in der Selbstdeklaration mit dem Fragebogen Kapitalgewinne vom 19. März 2019 und gemäss der Ermittlung des LE KStA – mit CHF 522'500.00 erheblich sind, vollumfänglich zuzurechnen. - 21 -