8.1.2. Die Rekurrentin lässt in der Replik unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 16. April 2016 (WBE.2015.444), Erw. 3.1. und 3.2., bestreiten, dass ihr als faktische Nutzniesserin (zur faktischen Nutzniessung SGE vom 1. September 2022 [3-RV.2019.199], Erw. 8.3.) die wiedereingebrachten Abschreibungen vollumfänglich zuzurechnen seien. Sodann wird auf das in Erw. 3.3. zitierte Bundesgerichtsurteil vom 2. November 2011 (2C_380/2011) Bezug genommen. In Erw. 3.3. des Urteils des Verwaltungsgerichtes wird das folgende ausgeführt: - 20 -