8. 8.1. 8.1.1. Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin zu 50 % und die drei Nachkommen zu je 1/6 an der Erbengemeinschaft beteiligt waren. Im Grundsatz ist der Rekurrentin daher ein Anteil von 50 % zuzurechnen. Die Vorinstanz hat davon abweichend der Rekurrentin die ganzen wiedereingebrachten Abschreibungen und einen 50 %-igen Anteil am Kapitalgewinn zugerechnet.