vgl. auch BGE 139 III 327, Erw. 2.2, wo hervorgehoben wird, dass die Möglichkeit der Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB ein Korrektiv darstellt, welches der Gesetzgeber geschaffen hat, um die aus dem bäuerlichen Bodenrecht resultierenden Eigentumsbeschränkungen massvoll zu halten).