"4.2.1. Das BGBB kennt für die Entlassung bisher landwirtschaftlicher Grundstücke aus dem Geltungsbereich des Gesetzes – womit das Real- teilungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Art. 58 Abs. 1 und 2 BGBB für diese Grundstücke nicht mehr gelten – namentlich zwei Verfahren: