Die Verpachtung sei aufgrund des Konkursverfahrens nicht dauerhaft gewesen. Die Überführung der Grundstücke in das Privatvermögen sei per Verkaufstermin durch Trennung des Gewerbes von ausserhalb der Bauzone liegenden Grundstücken von den in der Bauzone liegenden Grundstücken erfolgt. Aufgrund des Konkursverfahrens sei keine Bewilligung der Landwirtschaft Aargau einzuholen gewesen. Sie sei aber vorsorglich im Kaufvertrag erwähnt worden.