(WBE.2015.444) nur zu 50 % der Rekurrentin zuzurechnen. Die landwirtschaftliche Tätigkeit sei nicht aufgegeben worden. Bei insgesamt 0.681 SAK für die Landwirtschaft und 0.55 SAK für die Gastwirtschaft sei der Beweis erbracht, dass beim geführten gemischten Gewerbe die Landwirtschaft überwiegend gewesen sei. Die ermessensweise festgesetzten Abschreibungen würden bestritten. Eine Feststellungsverfügung sei nie erlassen worden. Die Verpachtung sei aufgrund des Konkursverfahrens nicht dauerhaft gewesen.