Werten. Die behauptete Investition im Jahr 2006 sei schon im Veranlagungsverfahren 2006 nicht nachgewiesen worden. Die wiedereingebrachten Abschreibungen seien der Nutzniesserin zuzuweisen. Nur der Wertzuwachsgewinn sei den Erbquoten entsprechend aufzuteilen. Es seien keine Unterlagen eingereicht worden, die die Qualifikation als bewilligungsfreie Handänderung zu widerlegen vermöchten. Eine landwirtschaftliche Nutzung auf Bauland sei möglich, diese jedoch kein Beweis für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Das Restaurant sei als eigenständiger Betrieb einzustufen.