Der Aargau verzichtet aus ökonomischen und verfahrensrechtlichen Gründen in klaren Rechtsfällen auf ein Bewilligungsverfahren und hat die Notariate informiert!". Die Auskunft der Landwirtschaft Aargau sei nicht gesetzeskonform. Massgebend für die Beurteilung sei in objektiver Betrachtung die Anzahl Stallplätze und nicht die Anzahl der gehaltenen Tiere. Es wurde wiederholt, dass die innerhalb und ausserhalb der Bauzone gelegenen -9- Grundstücke vom KStA insgesamt als landwirtschaftliche geschätzt worden seien. Auch deshalb sei insgesamt von einem landwirtschaftlichen Gewerbe auszugehen.