her für den Verkauf eines Grundstückes zwingend eine Ausnahmebewilligung nach Art. 60 Abs. 2 lit. a bzw. lit. g BGBB erforderlich gewesen. "Damit ist bewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Entlassung aus dem BGBB eingehalten worden sind. Die Landwirtschaft Aargau hätte eine Bewilligung zum Verkauf nicht verweigern können, weil keine Verweigerungsgründe vorlagen. Die Entlassung aus dem BGBB erfolgte daher konkludent von Gesetzes wegen und zwar erst auf den Zeitpunkt des Verkaufs. Der Aargau verzichtet aus ökonomischen und verfahrensrechtlichen Gründen in klaren Rechtsfällen auf ein Bewilligungsverfahren und hat die Notariate informiert!