4.6. Mit Rekurs liess die Rekurrentin daran festhalten, dass die veräusserten Grundstücke Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes seien. Ebenso seien Reitplätze als landwirtschaftlich zu bewerten, soweit sie über einen zweistufigen Aufbau, eine Tragschicht und eine Entwässerung verfügten. Die verkauften Grundstücke fielen damit in den Anwendungsbereich des BGBB. Nachdem der Gemeinderat Q. im Jahr 2002 das Baugesuch für die Umbauten und Erneuerungen des Pferdehaltungsbetriebes (mehr als vier Pferde) bewilligt habe, sei gemäss Raumplanungsgesetz die landwirtschaftliche Nutzung in der Bauzone toleriert worden. Die tatsächliche Nutzung sei überwiegend landwirtschaftlich gewesen. Es sei da-