Damit gelte für die Rekurrentin und die Erben die privilegierte Besteuerung aufgrund des Todes von D. sel. im Jahr 2000. Es wurde die Veranlagung eines anteiligen Kapitalgewinnes von CHF 345'400.00 unter Abzug eines AHV-Sonderbeitrages von CHF 33'504.00 mit CHF 311'896.00 beantragt. 4.5. Die Vorinstanz verwies im Einspracheentscheid auf den Bericht des LE KStA. Es wurde ausgeführt, dass D. sel. im Jahr 2000 erst ccc Jahre alt gewesen sei. Die Betriebsübergabe sei von Todes wegen und nicht gesundheitsbedingt oder altershalber erfolgt. Die 18-jährige Tätigkeit der Rekurrentin (Pächterin ohne Pachtvertrag/faktische Nutzniessung) stelle -8-