Bei Grundstücken in der Bauzone, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB gehörten, seien nur landwirtschaftliche Gebäude und nicht Baulandreserven oder nicht-landwirtschaftliche Gebäude dem BGBB unterstellt. Die Besteuerung nach § 45 Abs. 1 lit. f StG sei vorliegend nicht bestritten.