und von der Rekurrentin keine Beweismittel für eine Reduktion eingereicht worden seien, müsse von diesem Betrag ausgegangen werden. Da die Rekurrentin die Liegenschaften deklariert und die Abschreibungen selber geltend gemacht habe, seien die wiedereingebrachten Abschreibungen bei ihr zu besteuern. Nur der Wertzuwachsgewinn sei anteilsmässig auf die Erben aufzuteilen. Die Liegenschaften Q. Nr. aaa und Nr. bbb seien keine landwirtschaftlichen Grundstücke. Dafür spreche insbesondere, dass für den Verkauf keine Ausnahmebewilligung nach Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB notwendig gewesen sei. Bei Grundstücken in der Bauzone, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach Art. 2 Abs. 2 lit.