Eine privilegierte Abrechnung nach § 45 Abs. 1 lit. f StG sei unabhängig von der Altersgrenze dann vorzunehmen, wenn eine Invalidität die Weiterführung des Betriebes ausschliesse. "Es wird niemand bezweifeln, dass Todesfall mindestens der Invalidität gleichzusetzen ist. Als Toter besteht Unfähigkeit zur Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit." Der Vertreter der Rekurrentin setzt den Todesfall der Invalidität als Voraussetzung für eine privilegierte Besteuerung gleich.