4.2. Im Veranlagungsverfahren wurde ein steuerbarer Liquidationsgewinn von CHF 1'883'500.00 ermittelt (vgl. Berechnung des LE KStA vom 27. November 2019). Die Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung bei der Rekurrentin nach § 45 Abs. 1 lit. f StG aus eigenem Recht wurden anerkannt. 4.3. Mit der Einsprache wurde geltend gemacht, die Erhebung an sich und die Berechnung des Kapitalgewinnes entsprechen nicht der rechtlichen Situation. Die Erfolgsrechnungen 1999 und 2000 umfassten die Landwirtschaft nicht, da keine Buchführungspflicht bestanden habe. Aufgrund der Steuer- -6-